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BVerwG, 07.11.1969 - I WB 141.69 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unanfechtbarkeit einer auf eine Anrufung ergangenen Entscheidung im Bereich des Wehrdienstrechts - Anspruch auf Ausübung der Dienstaufsicht im Bereich der Bundeswehr
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
Auszug aus BVerwG, 07.11.1969 - I WB 141.69
Dabei wird er allerdings zu bedenken haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nur berechtigt, nicht aber verpflichtet sind, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ein Wechsel der Rechtsprechung stattfindet (vgl. BVerwGE 17, 256 f [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]erner BVerwG DÖV 66, 866 und MDR 66, 953); das muß um so mehr gelten, wenn es sich nicht um einen Wechsel der Rechtsprechung handelt, sondern lediglich zwei Dienststellen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. - BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65
Notwendigkeit des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens über die …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1969 - I WB 141.69
Dabei wird er allerdings zu bedenken haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nur berechtigt, nicht aber verpflichtet sind, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ein Wechsel der Rechtsprechung stattfindet (vgl. BVerwGE 17, 256 f [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]erner BVerwG DÖV 66, 866 und MDR 66, 953); das muß um so mehr gelten, wenn es sich nicht um einen Wechsel der Rechtsprechung handelt, sondern lediglich zwei Dienststellen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. - BVerwG, 30.03.1966 - V C 91.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.11.1969 - I WB 141.69
Dabei wird er allerdings zu bedenken haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nur berechtigt, nicht aber verpflichtet sind, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ein Wechsel der Rechtsprechung stattfindet (vgl. BVerwGE 17, 256 f [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]erner BVerwG DÖV 66, 866 und MDR 66, 953); das muß um so mehr gelten, wenn es sich nicht um einen Wechsel der Rechtsprechung handelt, sondern lediglich zwei Dienststellen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. - BDH, 23.01.1958 - WB 7/57
Auszug aus BVerwG, 07.11.1969 - I WB 141.69
In Fortentwicklung der im Beschluß des Wehrdienstsenats vom 23. Januar 1958 - WB 7/57 - (BDH 4, 172 = NZWehrr 1959, 100) angestellten Erwägungen hat der Senat ohne Hinzuziehung militärischer Beisitzer entschieden, da nur über eine Verfahrensfrage zu befinden war.
- BVerwG, 27.04.1976 - 1 WB 64.75
Rechtsmittel
Der Soldat hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ausübung der Dienstaufsicht, wie sie in § 12 Abs. 3 WBO ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. BVerwG Beschluß vom 7. November 1969 - I WB 141/69). - BVerwG, 08.05.1973 - I WB 1.73
Rechtsmittel
Ob er darüber hinaus wenigstens den Charakter einer Dienstaufsichtsbeschwerde hat, kann dahingestellt bleiben, da die Ausübung der Dienstaufsicht vor den Wehrdienstgerichten nach ständiger Rechtsprechung nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. November 1969 - I WB 141/69 - undvom 21. Juli 1970 - I WB 57/70).